Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privat-Kraftwagenführergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1928 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1928, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 2. (1) Die Arbeitszeit des Privatkraftwagenführers darf ohne Einrechnung der Arbeitspausen nicht mehr als höchstens acht Stunden binnen 24 Stunden betragen. Die Überschreitung dieser Arbeitszeit um zwölf Überstunden in der Arbeitswoche ist zulässig. Während der täglichen Arbeitszeit sind dem Privatkraftwagenführer zum Einnehmen der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen in der Gesamtdauer von mindestens zwei Stunden zu gewähren.Paragraph 2, (1) Die Arbeitszeit des Privatkraftwagenführers darf ohne Einrechnung der Arbeitspausen nicht mehr als höchstens acht Stunden binnen 24 Stunden betragen. Die Überschreitung dieser Arbeitszeit um zwölf Überstunden in der Arbeitswoche ist zulässig. Während der täglichen Arbeitszeit sind dem Privatkraftwagenführer zum Einnehmen der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen in der Gesamtdauer von mindestens zwei Stunden zu gewähren.
(2)Absatz 2,Dem Privatkraftwagenführer gebührt für Überstunden eine besondere Entlohnung, die um mindestens 25 Prozent höher sein muß als das für die regelmäßige Arbeitszeit vereinbarte Entgelt.
(3)Absatz 3,Die Entlohnung der Überstunden kann abweichend von der Vorschrift des Absatzes (2) auch durch vertragsmäßige Festsetzung von Bauschbeträgen geregelt werden.
Dokumentnummer
NOR12092629
Alte Dokumentnummer
N6192836582L